- Die Parteien vereinbaren einen Abnahmetermin. Ist kein Abnahmetermin vereinbart, erfolgt die Abnahme nach Fertigstellung des Werkes.
- Werkleistungen werden nach Bereitstellung durch den Auftragnehmer einer Abnahmeprüfung unterzogen. Der Auftraggeber wird nach Beendigung der Abnahmeprüfung die Abnahme der Leistung erklären, sofern die Leistung frei von Mängeln ist.
- Die Abnahme hat in Textform zu erfolgen. Ohne Abnahmeerklärung gilt eine Leistung als abgenommen, wenn der Auftraggeber sie 14 Kalendertage zu dem vorgesehenen Zweck außerhalb vereinbarter Prüfprozesse und/oder –verfahren ohne Mängelanzeige genutzt hat.