- Der Auftraggeber ist berechtigt, auch nach Vertragsschluss Änderungen des Liefer- und/oder Leistungsgegenstandes zu verlangen, wenn die Abweichungen für den Auftragnehmer unter Berücksichtigung dessen Geschäftsgegenstands und dessen Know-how sowie dessen Auftragslage bei objektiver Betrachtungsweise technisch und logistisch zumutbar sind. Der Auftragnehmer hat das Änderungsverlangen des Auftraggebers zu prüfen und diesem dessen Auswirkungen auf das Vertragsgefüge in Textform mitzuteilen. Diese Mitteilungspflicht umfasst, soweit möglich, eine Erklärung darüber, ob die gewünschten Änderungen technisch und/oder logistisch überhaupt möglich und sachdienlich sind, sowie eine Erklärung über die Auswirkungen der Änderungswünsche auf das bis dahin vereinbarte Vertragsgefüge, wie z.B. das Konzept, Fristen, Termine, Abnahmemodalitäten und die Vergütung in Form eines Angebotes. Der Auftraggeber hat sodann unverzüglich über die Durchführung der Änderungen gegenüber dem Auftragnehmer zu entscheiden.
- Mit der positiven Entscheidung und der Einigung über die Änderungen der Vertragskonditionen wird die Änderung der Bestellung Vertragsbestandteil.
- Bei technischen und für den Auftragnehmer wirtschaftlich unerheblichen Änderungsverlangen des Auftraggebers in Bezug auf den Auftragsgegenstand oder die Auftragsdurchführung kann eine Änderung der Vertragskonditionen durch den Auftragnehmer nicht verlangt werden.
- Der Auftraggeber erstattet die durch den Change Request entstandenen Mehraufwendungen. Darunter fällt auch die Aufwendungen des Auftragnehmers zur Erfüllung der Mitteilungspflicht gem. § 3 Nr. 1.